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Verbraucherschutz bei der Wahl der richtigen Wohn- und Betreuungsform

Im Oktober 2009 ist das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz der Bundesregierung in Kraft getreten. Es soll den Verbraucherschutz älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen stärken und vor Benachteiligungen schützen. Wer sich für Betreutes Wohnen oder Wohnen im Pflegeheim entscheidet, erwartet Transparenz und Verlässlichkeit.

Das neue Gesetz löst das Heimgesetz ab. Wer Verträge mit Pflegeheimen oder Einrichtungen des Betreuten Wohnens abschließen will, hat Anspruch auf vorvertragliche Informationen über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen in leicht verständlicher Sprache. Grundsätzlich werden Verträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei Befristungen nur im Interesse der Verbraucher zulässig sind. Kündigungen durch den Unternehmer sind nur in reglementierten Ausnahmefällen gestattet. Vereinbarte Entgelte müssen angemessen sein und eine Erhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Für bereits nach dem bisher geltenden Heimrecht abgeschlossene Verträge gilt eine Übergangsregelung von sieben Monaten. Die neuen gesetzlichen Regelungen finden Sie hier:

Eintrag vom 27.10.2009 unter »Aktuelles und Interessantes«
 
 
Ein Projekt des Fördervereins Akademie 2. Lebenshälfte im Land Brandenburg e.V.