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Leistungen der Pflegekassen

Bild zum Thema Förderprogramme und finanzielle Unterstützung

Gut betreut

Gesetzliche Pflegeversicherung
Im Jahr 1994 wurde die Pflegeversicherung beschlossen. Seit 1995 werden die Leistungen für die häusliche Pflege übernommen und seit 1996 auch die der vollstationären Heimbetreuung.

Mit der gesetzlichen Pflegeversicherung soll die vorhandene Selbstversorgungsfähigkeit erhalten und die verlorengegange reaktiviert werden. Die Kommunikation im Rahmen der Leistungserbringung soll verbessert werden. Geistig und seelisch Behinderte, psychisch Kranke und geistig verwirrte Menschen sollen sich sowohl räumlich (in ihrer Umgebung) als auch zeitlich besser zurechtfinden. Die häusliche Pflege hat Vorrang vor stationärer Pflege.

Beantragung der Leistungen
Die Leistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Diese überprüft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und veranlasst die Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK), ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Dazu übergibt sie den Antrag sowie weitere zur Begutachtung erforderliche Unterlagen.

Höhe der Leistungen
In ihrer Höhe unterscheiden sich die Leistungen je nachdem, ob jemand häuslich von einer Pflegeperson oder von einem ambulanten Dienst, teilstationär in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung oder vollstationär in einem Pflegeheim versorgt wird. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und ist grundsätzlich nach Pflegestufen gestaffelt.

Bei Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes werden beispielsweise folgende Beträge gezahlt:

440,00 Euro in Pflegestufe I

1.040,00 Euro in Pflegestufe II

- 1.510,00 Euro in Pflegestufe III

- bis zu 1.918 Euro in Härtefällen

Bild zum Thema Förderprogramme und finanzielle Unterstützung

Treppe mit zweitem Handlauf

Zuschüsse für Verbesserung des individuellen Wohnumfelds
Die Pflegekassen können auch finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren. Beispielsweise können technische Hilfen im Haushalt unterstützt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert bzw. eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.

Über alle Zuschüsse der Pflegekassen und die Entwicklung in den nächsten Jahren können Sie sich im Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) informieren. Im konkreten Fall nutzen Sie unbedingt die Beratungsmöglichkeiten.
 
 
Ein Projekt des Fördervereins Akademie 2. Lebenshälfte im Land Brandenburg e.V.