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Zweite Einkommensgrenze für den Bezug von Sozialwohnungen eingeführt

Da Mietwohnungen auch in vielen Gegenden Brandenburgs knapp sind, mussten Maßnahmen getroffen werden, um das Wohnangebot noch bedarfsgerechter zu gestalten – auch für Seniorinnen und Senioren. Zu diesen Maßnahmen zählt aktuell die Einführung einer zweiten Einkommensgrenze für den Bezug von Sozialwohnungen. Damit können auch Mieterinnen und Mieter eine geförderte Wohnung beziehen, wenn ihre Einkünfte die Einkommensgrenze für einen Wohnberechtigungsschein um bis zu 40 Prozent übersteigen. 

Damit ist die Einkommensgrenze für einen 1-Personen-Haushalt von 12.000 € auf  15.600 € gestiegen und die eines  2-Personen-Haushaltes von 18.000 €  auf 22.000 €. Für jede weitere Person wird nun 4.900 € zur Einkommensgrenze hinzugefügt, statt wie vorher 4.100 € und der Kinderzuschlag ist sogar von 500 € auf 2.000 € angehoben worden. Die stärksten Vorteile ergeben sich demnach für Familien. Doch auch für die kleineren Haushalte kommt durch die Anhebung der Einkommensgrenze nun wesentlich mehr Wohnraum für eine Förderung in Frage. 

Informationen über die neue Richtlinie der Wohnraumförderung finden sie auf der Seite des MIL.

Eintrag vom 27.05.2019 unter »Aktuelles und Interessantes«
 
 
Ein Projekt des Fördervereins Akademie 2. Lebenshälfte im Land Brandenburg e.V.