Gesetzliche Regelungen und Vorschriften für das Wohnen mit Pflege und Betreuung

Gut betreut im Pflegeheim
Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen
Mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz der Bundesregierung werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiter entwickelt. Für die Anwendbarkeit des Gesetzes kommt es nicht mehr auf die die Einrichtungsform an, maßgeblich sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen. Das Gesetz gilt für Verträge, die die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen verbinden. Ausgenommen sind Verträge, bei denen neben dem Wohnraum allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste angeboten werden.
Das Gesetz ist zum 1. September 2009 in Kraft getreten. Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die Neuregelung erst sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung auf Verträge findet, die nach dem bisherigen Heimrecht abgeschlossen wurden. Für andere Altverträge, wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens, gilt das Gesetz auch zukünftig nicht.

Titelbild Broschüre "Mehr als ein Dach über dem Kopf - Leben in unterstützenden Wohnformen
Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)
Per 08.07.2009 hat der Landtag das Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG) beschlossen. Es tritt am 01.01.2010 in Kraft. Dieses Gesetz hat das Ziel, die Interessen von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit der Pflege oder Betreuung die Gefahr einer Abhängigkeit vom Leistungsanbieter besteht. Es soll ihr Selbstverständnis und ihre Stellung als Vertragspartei stärken und ihnen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben ermöglichen. Die Selbstständigkeit der Leistungsanbieter in Zielstellung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie hat in der Broschüre "Mehr als ein Dach über dem Kopf ... - Leben in unterstützenden Wohnformen" den Inhalt des Gesetzes erläutert und mit Beispieltexten untersetzt. Damit wird den Menschen im Land Brandenburg ein Hilfsmittel geboten, sich bequem und leicht verständlich über den Inhalt des Gesetzes zu informieren.
Broschüre "Mehr als ein Dach über dem Kopf - Leben in unterstützenden Wohnformen" 
Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheimbauverordnung (BbgKPBauV)
In enem gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) des Landes Brandenburg wird ausführlich beleuchtet, dass sich in den vergangenen Jahren eine Vielfalt von Wohn- und Betreuungsformen für ältere Menschen entwickelt hat. Dabei wurden vermehrt bauaufsichtlich genehmigte Wohnungen an pflegebedürftige Personen vermietet. Bisher galt die BbgKPBauV auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften. Die BbgKPBauV ist aber auf Krankenhäuser und Pflegeheime ausgelegt und passt nicht zu den Anforderungen von Wohngemeinschaften in Wohnungen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der heimrechtlichen Vorschriften wurde deshalb die BbgKPBauV für alle Wohnformen außer Kraft gesetzt.
In dem gemeinsamen Rundschreiben soll ein Ausblick auf die beabsichtigten neuen bauordnungsrechtlichen Regelungen gegeben werden.
Den gesamten Text des Rundschreibens finden Sie unter dem angegebenen Link.
Gemeinsames Rundschreiben des MIL und des MASF 
DIN-Norm für das Betreute Wohnen
Zur Qualitätssicherung im Betreuten Wohnen wurde die Dienstleistungsnorm DIN 77800 Qualitätsanforderungen an Anbieter der Wohnform "Betreutes Wohnen für ältere Menschen" entwickelt. Die Norm behandelt die Aspekte Transparenz des Leistungsangebotes, zu erbringende Dienstleistungen (unterschieden nach Grundleistungen/allgemeine Betreuungsleistungen und Wahlleistungen/weitergehende Betreuungsleistungen), Wohnangebote, Vertragsgestaltung sowie qualitätssichernde Maßnahmen.
Regelungen zum Erhalt eines Wohnberechtigungscheines
In Abhängigkeit vom Anbieter für Betreutes Wohnen/Service-Wohnen kann für den Einzug ein Wohnberechtigungschein erforderlich sein. Fragen Sie danach und prüfen Sie Ihre persönliche Situation. Informationen dazu finden Sie hier.